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Veröffentlicht am 03.08.2022

Umweltbonus 2023
Umweltbonus 2023

So funktioniert der Umweltbonus 2023

Die Emissionsfreiheit spricht eindeutig für den Kauf eines E-Autos, aber auch die attraktive staatliche Förderung ist als Kaufanreiz nicht zu vernachlässigen. Doch die Bundesregierung richtet die Förderung von Elektrofahrzeugen neu aus. Ab dem 1. Januar 2023 soll sich die Förderung für elektrische Fahrzeuge nur noch auf Autos konzentrieren, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Das bedeutet, dass der sogenannte Umweltbonus ab 1. Januar 2023 nur noch für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge gezahlt wird.

Konkret wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst. Ab dem 1.9.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für E-Autos über 45.000 EUR Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1. Januar 2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.

Die Eckpunkte im Detail:

1) Förderung ab dem 1.1.2023

  • Die Förderung von Plug-In-Hybridfahrzeugen wird bis zum 31.12.2022 in der aktuellen Form weitergeführt. Ab 1.1.2023 erhalten Plug-In-Hybridfahrzeuge keine Förderung mehr durch den Umweltbonus.
  • Ab dem 1.1.2023 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
     mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro;
     mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro: 3.000 Euro.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten ändert sich bis 30.08.2023 nicht.

2) Förderung ab dem 1.9.2023

  • Die Förderung wird auf Privatpersonen beschränkt; eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird vom BMWK derzeit noch geprüft.
  • Ansonsten bleiben die Förderkonditionen aus Punkt 1) unverändert.

3) Förderung ab dem 1.1.2024

  • Ab dem 1.1.2024 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro: 3.000 Euro.
  • Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt auf Privatpersonen beschränkt.

Bei den oben genannten Fördersätzen handelt es sich jeweils um den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie. Der Anteil der Autohersteller soll, wie seit Einführung der Innovationsprämie, auch zukünftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen. Maßgeblich für die Förderung soll auch zukünftig das Datum des Förderantrags bleiben, der die Fahrzeugzulassung voraussetzt.

Wichtig ist aber auch zu wissen: die Mittel für den Umweltbonus werden im Klima- und Transformationsfonds (KTF) bereitgestellt. Sind diese Mittel ausgeschöpft, endet die Förderung mit dem Umweltbonus.

Diese nun neu beschlossenen Eckpunkte werden zeitnah in einer Neufassung der Förderrichtlinie zum Umweltbonus umgesetzt, nachdem sie von der Europäischen Kommission auf ihre Beihilferelevanz hin geprüft wurden.

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Sie haben allgemeine oder technische Fragen zur E-Mobilität? Dann blättern Sie doch mal in unserem Lexikon der Elektromobilität!