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Veröffentlicht am 12.10.2022

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Belehrung Arbeitszeiterfassung

Belehrung Arbeitszeiterfassung

für alle Mitarbeiter

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Die Belehrung

Mit Einführung des Zeiterfassungssystems gehört die taggenaue Erfassung der Anwesenheit und Arbeitszeiten zu den arbeitsvertraglichen Pflichten jedes Mitarbeiters.

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn anzumelden und nach Arbeitsende abzumelden. Mit dem Begriff Arbeitsbeginn ist in diesem Zusammenhang nicht das Erscheinen in der Betriebsstätte gemeint, sondern der tatsächliche Arbeitsbeginn.

Persönliche Vorlaufzeiten wie Kaffeekochen oder Speisenzubereitung vor oder nach der Arbeit gehören dementsprechend nicht zur Arbeitszeit.

Der Beginn und das Ende jeder Pause ist ebenfalls am Zeiterfassungsterminal zu registrieren. Zu Pausen zählen die im Arbeitszeitgesetz geregelten gesetzlichen Pausen ebenso wie Erholungspausen, kurze private Gänge und auch Raucherpausen.

Zudem sind Abwesenheiten – gleich ob Urlaub, Sonderurlaub, Schulung oder andere Verhinderungsgründe – frühestmöglich im Zeiterfassungssystem zu beantragen. Dies ist für eine entsprechende Personalplanung / Planung der Besetzung in den Filialen durch die Vorgesetzten unabdingbar.

Die grob fahrlässige oder fahrlässige Vernachlässigung dieser Pflicht oder sogar die Manipulation des Erfassungssystems stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar
und zieht entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich.

Bitte habe Sie ein Auge auf ihr Zeitkonto. Sollten Sie vergessen haben sich Ein- oder Auszustempeln, stellen Sie bitte einen Antrag zur Zeitkorrektur über das System an ihren Vorgesetzen.

Ganze Fehltage sind durch den Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter zeitnah zu klären.

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